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LG Hamburg mutet Accessprovidern Speicherung von IP-Adressen zu

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Das Landgericht Hamburg ist in seinem aktuellen Urteil vom 11.03.2009 - AZ 308 O 75/09 - der Auffassung, dass Accessprovider Verkehrsdaten auf "Zuruf" im Rahmen eines Auskunftsverfahrens nach § 101 UrhG vorhalten müssen.

Konkret muss ein Accessprovider die Verkehrsdaten dann speichern und vorrätig halten, wenn ihm ein Rechteinhaber vermeintliche Rechtsverstöße anzeigt. Der Provider muss sodann auf "Zuruf" die einzelnen Verbindungen speichern um seinen Pflichten aus § 101 UrhG nachkommen zu können. Wenn der Provider hierzu kein Personal vorrätig hält (im vorliegenden Fall ging es um die manuelle Speicherung von 750 Verbindungen in 4 Tagen), so kann dies nicht zum Nachteil des Rechteinhabers gelangen.

Die amtlichen Leitsätze lauten hierzu:

1. Ein Accessprovider, der die Verkehrsdaten einer Verbindung grundsätzlich nach dem Verbindungsende löscht mit der Folge, dass die Verkehrsdaten für ein Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 2 UrhG nicht mehr zur Verfügung stehen, ist nach Darlegung der übrigen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs für zu erwartenden Verletzungen einer konkreten urheberrechtlich geschützten Leistung in Internet-"Tauschbörsen" verpflichtet, "auf Zuruf" aus einer laufenden Verletzungsverbindung die dann noch vorhandenen Verkehrsdaten bis zur Beendigung das Auskunftsverfahren mit dem vorgeschalteten Zulässigkeitsverfahren vorzuhalten. Das bedingt in zumutbarem Rahmen auch die Schaffung der organisatorischen Voraussetzungen, um auf Zuruf zeitnah reagieren zu können.

2. Datenschutzrechtliche Regelungen stehen dieser Verpflichtung nicht entgegen.

3. Bei Weigerung des Accessproviders kann diesem im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt werden, im Zeitpunkt des Zurufs während einer laufenden Verletzung noch vorhandene Verkehrsdaten bis zum Abschluss des Auskunftsverfahrens zu löschen.

Die Entscheidung ist so lesenswert wie lebensfremd. Es bleibt zu hoffen, dass das Hanseatische Oberlandesgericht diese Entscheidung wieder aufhebt. Ob Berufung gegen das Urteil eingelegt wurde ist bislang nicht bekannt.

 
Freitag, 03. September 2010

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