Dass der Inkassodienstleister debcon GmbH derzeit vermehrt ehemalige "Kunden" der Kanzlei U+C anschreibt und behauptete Forderungen aus einer Filesharing-Abmahnung geltend macht, welche angeblich nicht bestritten wurde, ist nicht neu. Neu hingegen ist, dass diese Forderungsschreiben in einem neutralen Briefumschlag versandt werden auf welchem lediglich der Vermerk "Infopost - Ein Service der Deutschen Post" prangt. Dies kann dazu führen, dass die Schreiben auf Seiten der angeblichen Filesharern einfach als Werbepost abgetan werden und ungeöffnet im Papierkorb landen. Ein Schelm wer Böses dabei denkt.
Ob dies zudem mit den Bedingungen der Deutschen Post bezüglich des Versendens von Infobriefen im Einklang steht, dürfte ebenfalls fraglich sein.
Mandanten, die ehemals von der Kanzlei U+C mit dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung in Filesharingnetzwerken angeschrieben wurden und nun eine Forderungsaufstellung der debcon GmbH erhalten haben, werden gebeten sich mit der IT-Kanzlei Lutz in Verbindung zu setzen. Auf keinen Fall sollte die behauptete Forderung ungeprüft bezahlt werden.
Das LG Bremen hat mit Hinweisbeschluss vom 12.1.2012 - AZ 6 S 271/11 - darauf hingewiesen, dass sich die Kammer der vom IV. Zivilsenat des BGH geäußerten Rechtsauffassung anschließt. Danach dürfe bei der Frage der medizinischen Notwendigkeit der LASIK-Heilbehandlungsmaßnahme von vornherein nicht darauf abgestellt werden, ob und inwieweit die Fehlsichtigkeit auch mit Hilfsmitteln (Kontaktlinsen oder Brille) kompensiert werden könnte. Vielmehr sei entscheidend darauf abzustellen, ob die LASIK-Methode als ambulante Heilbehandlung gemäß den vereinbarten Versicherungsbedingungen medizinisch notwendig ist, weil es nach den objektiv medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen.
Der Mangel der Vollmacht kann vom Gegner in jeder Lage des Rechtsstreit gerügt werden. So steht es in § 88 Abs. 1 ZPO. Auf die Vollmachtsrüge hin muss das Gericht überprüfen, ob der Gegnervertreter ordnungsgemäß bevollmächtigt ist oder nicht. Dies geschieht dadurch, dass der gegnerische Bevollmächtigte aufgefordert wird, Original Vollmachten vorzulegen. Kann er dies nicht, hat er ein Problem. Kann er dies doch, dann wird es nach einer aktuellen Rechtsprechung des LG und des OLG Bremen aber teuer für denjenigen, der die Prozessvoraussetzung gerügt hat.
