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Wer hat denn nun Recht?

In einer aktuellen Abmahnung einer Kanzlei lese ich soeben einen neuen Textbaustein hinsichtlich der Rechteeinräumung an die GEMA. Dieser bedarf einer kurzen Beleuchtung, ob die dort getroffene Aussage denn haltbar ist.

Die Kanzlei behauptet folgendes:

"Insoweit, als unsere Mandantschaft etwaige Rechte an dem o.g. Werk zur treuhänderischen Wahrnehmung einer Verwertungsgesellschaft eingeräumt hat, steht dies einer Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen durch unsere Mandantschaft nicht im Wege. Die Einräumung von Rechten an eine Verwertungsgesellschaft umfasst gemäß dem mit der Verwertungsgesellschaft geschlossenen Berechtigungsvertrag nicht die Einräumung des als eigenständiges Nutzungsrecht zu qualifizierendes Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung in dezentralen Computernetzwerken ("Tauschbörsen"), da dieses Nutzungsrecht vom Berechtigungsvertrag nicht umfasst ist."

Dann schauen wir uns mal den Berechtigungsvertrag mit der GEMA einmal genauer an. Dort ist unter §1 h zu lesen, dass der GEMA neben den mechanischen Vervielfältigungsrechten auch das Recht, Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text), die in Datenbanken, Dokumentationssysteme oder in Speicher ähnlicher Art eingebracht sind, elektronisch oder in ähnlicher Weise zu übermitteln, einschließlich z. B. für mobile Internetnutzung und für Musiktauschsysteme ausschließlich zu verwerten eingeräumt wird.

Fragt sich jetzt nur, wer denn nun Recht hat.