"3.500 € für so ne blöde Scheidung. Frage mich, ob ein Auftragskiller nicht preiswerter wäre ..." kostet denjenigen, der dies bei Facebook postet und anwaltlich hierfür abgemahnt wird zusätzliche 402,82 €, so das AG Bergisch Gladbach. Dieses hat mit Urteil vom 16.6.2011, AZ 60 C 37/11 entschieden, dass eine solche Äußerung den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB erfüllt.
Die Ex-Ehefrau wollte es nicht hinnehmen, dass sie für ihre Scheidung 3.500,- € an ihren Anwalt zu zahlen hatte und verbreitete zudem die Auffassung, dass ein Auftragskiller anstelle der gerichtlichen Scheidung billiger gekommen wäre. Dies stellt jedoch den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB dar, auch wenn die Äußerung im geschützten Bereich bei Facebook erfolgt ist. Denn, so das Amtsgericht:
"Die vorgenannten Äußerungen sind geeignet den Geltungswert des Klägers herabzuwürdigen. Denn reduziert man die Äußerungen auf ihren Aussagekern so haben sie folgenden herabwürdigenden Inhalt. Inhalt der ersten Äußerung ist die Aussage, dass der Kläger den Aufwand von 3.500,00 € nicht wert ist. Inhalt der zweiten Äußerung ist, dass der soziale Wert des Klägers so niedrig ist, dass kein Aufwand zu groß ist, um die Trennung zu vollziehen."





