LG Bremen: LASIK OP kann erstattungsfähige Heilbehandlung sein

Das LG Bremen hat mit Hinweisbeschluss vom 12.1.2012 - AZ 6 S 271/11 - darauf hingewiesen, dass sich die Kammer der vom IV. Zivilsenat des BGH geäußerten Rechtsauffassung anschließt. Danach dürfe bei der Frage der medizinischen Notwendigkeit der LASIK-Heilbehandlungsmaßnahme von vornherein nicht darauf abgestellt werden, ob und inwieweit die Fehlsichtigkeit auch mit Hilfsmitteln (Kontaktlinsen oder Brille) kompensiert werden könnte. Vielmehr sei entscheidend darauf abzustellen, ob die LASIK-Methode als ambulante Heilbehandlung gemäß den vereinbarten Versicherungsbedingungen medizinisch notwendig ist, weil es nach den objektiv medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen.

"Ob dies der Fall ist, muss anhand der im Einzelfall maßgeblichen objektiven Gesichtspunkte mit Rücksicht auf die Besonderheiten der jeweiligen Erkrankung und der auf sie bezogenen Heilbehandlung bestimmt werden. Bei der hier zur Rede stehenden leichteren Erkrankung (Fehlsichtigkeit des Klägers) ließe es erst ein höherer Grad der Wahrscheinlichkeit (bezogen auf das Behandlungsziel Erreichung einer unverminderten Sehfähigkeit von 100%) als vertretbar erscheinen, die Maßnahme als bedingungsgemäß notwendig anzusehen. An der medizinischen Notwendigkeit würde es auch fehlen, wenn die LASIK-Methode zwar generell vertretbare Behandlungsvariante zur Behebung der Fehlsichtigkeit ist, diese jedoch im konkreten Fall aufgrund gesicherter ärztlicher Befunde medizinisch kontraindiziert wäre, wenn also mit erheblichen Nebenwirkungen und Risiken zu rechnen wäre, die den Vorbei des voraussichtlichen Heilungserfolges (Erreichung einer Sehfähigkeit von 100%) überwiegen würden.

Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben rügt der Kläger mit seiner Berufung zu Recht, das Amtsgericht habe ohne die notwendige weitere Sachverhaltsaufklärung eine absolute Kontraindikation konkret beim Kläger unterstellt, obwohl der beauftragte Sachverständige Dr. M. tatsächlich allenfalls eine relative, abstrakte Kontraindikation für den Fall angesprochen hat, dass bei dem betreffenden Patienten eine Sicca-Symptomatik ärztlich festgestellt worden ist. Bei dem Kläger selbst hat der Sachverständige aber eine Tränensekretion im unteren Normbereich gemessen, so dass die objektivierbaren Befunde bei ihm nach den gesicherten Feststellungen des Sachverständigen gerade nicht für eine (ausgeprägte, objektivierbare) Sicca-Symptomatik sprechen. Mithin war die amtsgerichtliche Sachaufklärung nicht ausreichend und geeignet, rechtsfehlerfrei die Überzeugung einer Kontraindikation in dem allein maßgeblichen, konkreten Fall des Klägers zu tragen.

Die damit gebotene weitere Sachaufklärung im Wege der ergänzenden Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten wäre also bei streitigem Fortgang im Berufungsverfahren nachzuholen. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die noch aufzuklärende Frage, ob die LASIK-Methode bei dem Kläger unter Berücksichtigung der objektiven ärztlichen Befunde tatsächlich medizinisch kontraindiziert war, wäre zwar derjenige, in dem die Heilbehandlung vorgenommen / begonnen worden ist. Dennoch kann zumindest indiziell nicht außer Betracht bleiben, dass die LASIK-Behanldung bei dem Kläger inzwischen erfolgreich durchgeführt, d.h. eine Sehfähigkeit von 100% erreicht worden ist und zumindest bis zum jetzigen Zeitpunkt nennenswerte Nebenwirkungen, vor allem eine unzureichende Tränensekretion mit einhergehenden Beschwerden offensichtlich nicht festgestellt werden kann.

Zusammenfassen sieht die Kammer das Prozessrisiko trotz der zu berücksichtigenden Besonderheit, dass der Kläger vor der LASIK-Behandlung nach den Feststellungen des Sachverständigen medizinisch nachvollziehbar Sicca-Symptome aufwies (was das Amtsgericht richtigerweise als unstreitig unterstellt hat), überwiegend auf Seiten der Beklagten, weil dieser Umstand nach den bisherigen Feststellungen für sich genommen nicht zu einer medizinischen Kontraindikation führt und aufgrund des postoperativen Verlaufs beim Kläger einiges gegen eine Kontraindikation im konkreten Fall sprechen würde, diese ohne die gebotene weitere Sachaufklärung aber auch nicht ausgeschlossen werden kann."

Im Ergebnis heißt dies: Wenn keine Kontraindikation gegen eine LASIK-Behandlung spricht, so ist diese nach der Rechtsauffassung des Landgerichts Bremen als Heilbehandlung im Sinne der Versicherungsbedingungen der privaten Krankenkassen einzustufen und auch zu erstatten. Auf die Kompensation der Sehschwäche mittels Kontaktlinsen oder Brille muss sich der Patient nicht verweisen lassen.