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Allgemeines Zivilrecht
Vollmachtsrüge nach § 88 ZPO? In Bremen lieber nicht!Der Mangel der Vollmacht kann vom Gegner in jeder Lage des Rechtsstreit gerügt werden. So steht es in § 88 Abs. 1 ZPO. Auf die Vollmachtsrüge hin muss das Gericht überprüfen, ob der Gegnervertreter ordnungsgemäß bevollmächtigt ist oder nicht. Dies geschieht dadurch, dass der gegnerische Bevollmächtigte aufgefordert wird, Original Vollmachten vorzulegen. Kann er dies nicht, hat er ein Problem. Kann er dies doch, dann wird es nach einer aktuellen Rechtsprechung des LG und des OLG Bremen aber teuer für denjenigen, der die Prozessvoraussetzung gerügt hat.
Auf eine Rüge der Prozessvollmacht hin, hatte das Landgericht nach Nachweis der Bevollmächtigung einen Beschluss - AZ 4 T 282/11 erlassen, woraufhin die Vollmachtsrüge nach einem Gegenstandswert auf Kosten des Rügenden kostenpflichtig zurückgewiesen wird. Nicht nur, dass das Gesetz eine solche Zurückweisung nicht kennt, auch findet die ausgesprochene Kostentragungslast im Gesetz keine Grundlage. Anders als das Landgericht es sah, ist die Vollmachtsrüge kein Rechtsmittel im Sinne des § 97 Abs. 1 ZPO, wonach die Kosten eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels dem Rechtsmittelführer aufzuerlegen sind.
Es gab auch keine beschwerdefähige Entscheidung, weshalb das Landgericht eigentlich völlig ungefragt und einzig und allein auf Vorlage des Amtsgerichts Bremen über die Vollmachtsrüge entschieden hatte.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb ebenfalls erfolglos. Das OLG Bremen wollte sich der Sache offensichtlich nicht annehmen und entschied mit Beschluss vom 12.1.2012 - AZ 1 W 81/11 -, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts unzulässig sei, da das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden habe. Der Fehler, der am Amtsgericht gemacht wurde zieht sich also bis zuletzt fort.
Eine Vollmacht zu rügen bedeutet in Bremen also ab sofort, dass man ein Rechtsmittel einlegt, welches kostenpflichtig zurückgewiesen werden kann, wenn der Gegner dann wider Erwarten doch noch Vollmachten herbeizaubern kann. Bei allem Verständnis für die ausgelastete Bremer Justiz: Die Zivilprozessordnung sieht das jedenfalls anders.





