Netzsperre gegen Kinderpornografie mit Startproblemen
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- Veröffentlicht am Donnerstag, 30. Juli 2009 09:43
- Geschrieben von Rechtsanwalt Stefan Lutz
Das Zugangserschwerungsgesetz der Bundesregierung zur Bekämpfung der Kinderpornografie im Internet (Netzsperre) kann vorerst nicht in Kraft treten. Für die Regierung wohl völlig überraschend bedarf es einer Notifizierung des Gesetzes auf Europaebene. Prof. Dr. Thomas Hoeren wies hierauf bereits im Mai auf blog.beck.de hin. Zur notwendigen Notifizierung des Gesetzes teilte dort Prof.D. Hoeren u.a. mit:
"Durch die Richtlinie 98/48/EG zur Einführung einer gesetzgeberischen Transparenz für die Dienste der Informationsgesellschaft gilt seit 1999 gerade bei nationalen Plänen für Internetsperren das schon zuvor auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften anzuwendende Informationsverfahren bei nationalen Gesetzgebungsvorhaben, um auch hier einen stabilen, transparenten und innerhalb des Binnenmarktes kohärenten Rechtsrahmen zu gewährleisten. Das Verfahren soll eine Koordinierung auf Gemeinschaftsebene sicherstellen und eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit durch Zersplitterung, Überregulierung und rechtliche Inkohärenzen durch innerstaatliche Einzelregelungen verhindern helfen.
Die Mitgliedstaaten müssen deshalb Gesetzgebungsvorhaben auf diesem Gebiet im Entwurfsstadium notifizieren und der Kommission und anderen Mitgliedstaaten Gelegenheit zu Bemerkungen oder ausführlichen Stellungnahmen geben, weshalb ihnen eine Stillhaltepflicht während der Durchführung des Verfahrens auferlegt wird. ...
Kommt ein Mitgliedstaat seiner Verpflichtung nicht nach, eine Vorschrift über Dienste der Informationsgesellschaft im Entwurfsstadium zu notifizieren, so zieht dies nach Maßgabe der Rspr. die Unanwendbarkeit der jeweiligen Vorschrift auf einzelne Fälle nach sich (so entschieden vom EuGH, U. v. 30.4.1996 - C 194/94 - CIA Security). Die Missachtung der Notifizierungspflicht stellt einen groben Formfehler dar, da diese als ein wichtiges Mittel der Kontrolle dem Ziel dient, die Verwirklichung des Schutzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Dienste in der Informationsgesellschaft zu gewährleisten"
(Quelle: http://blog.beck.de/2009/05/11/sperrungspflichten-und-transparenzrichtlinie-die-bundesregierung-verstoesst-gegen-europarecht)
Aufatmen in der IT-Sicherheitsbranche
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- Veröffentlicht am Dienstag, 23. Juni 2009 11:37
- Geschrieben von Rechtsanwalt Stefan Lutz
Das Bundesverfassungsgericht hat in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 2233/07, 2 BvR 1151/08 und 2 BvR 1524/08 am 18.05.2009 entschieden, dass sogenannte dual-use Software nicht unter den "Hackerparagrafen" § 202c StGB zu subsummieren ist.
Die Beschwerdeführer trugen vor in ihren Grundrechten verletzt zu sein. Zum einen handelte es sich um eine IT-Sicherheitsfirma, welche unter anderem mit dual-use Software die Sicherheit der Netzwerke ihrer Kunden testete. Weiterhin um einen Professor, welcher auf seiner Homepage Software für seine Studenten angeboten hatte, welche sowohl in friedlicher als aber auch in feindlicher Absicht genutzt werden können. Zuletzt ein Linux-User, welcher befürchtete, bereits durch die Installation des Programms "nmap" strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein.

