LG Ravensburg zur Identitätsangabe und Pflichthinweisen bei Versandapotheken
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- Veröffentlicht am Dienstag, 07. Juni 2011 08:19
- Geschrieben von Rechtsanwalt Stefan Lutz
Das Landgericht Ravensburg hat mit Urteil vom 28.2.2011 - AZ 1 O 131/10 - der klagenden Wettbewerbszentrale recht gegeben und entschieden, dass eine eindeutige Identitätsangabe nach §5a Abs. 3 Nr. UWG dann nicht vorläge, wenn lediglich der Firmennamen der Versandapotheke und die dazugehörige Internetadresse angegeben werde, auf welcher sich sodann das vollständige Impressum befinde.
Die Versandapotheke hatte in ihrem Werbeflyer vergessen, die vollständige Anschrift und vor allem den Verantwortlichen zu benennen. Das Gericht entschied, dass zumindest auch ein Veranwortlicher gennant werden müsse, welcher im Namen oder im Auftrag des Unternehmes handele.
Weiterhin hatte die Versandapotheke vergessen den nach § 4 Abs. 3 HWG
erforderliche Pflichthinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie
die Packungsbeilage und fragen Sie ihren Arzt oder Apotheker" auf allen Seiten des Prospekts zu drucken und durch Sternchenverweis mit den Arzneimitteln zu verknüpfen. Dem LG Ravensburg reichte es nicht aus, den Pflichthinweis
ohne weitere Verknüpfung am Seitenende oder, bei Internetwerbung, am
unteren Bildrand oder im Rahmen abzubilden. Im angegriffenen Werbeprospekt sei eine solche Zuordnung nicht erfolgt, weshalb auch in diesem Punkt die Apotheke zur Unterlassung verurteilt worden ist.
Bald wieder neue Widerrufsbelehrung
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- Veröffentlicht am Dienstag, 07. Juni 2011 07:51
- Geschrieben von Rechtsanwalt Stefan Lutz
Am 26.5.2011 wurde im Bundestag das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge verabschiedet. Das Gesetz tritt einen Tag nach dessen Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft und hat zur Folge, dass Onlinehändler wieder einmal die Widerrufsbelehrung anpassen müssen.
KG Berlin bestätigt: "Gefällt-mir" Button nicht wettbewerbswidrig
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- Veröffentlicht am Freitag, 06. Mai 2011 12:29
- Geschrieben von Rechtsanwalt Stefan Lutz
Nachdem das Landgericht Berlin - AZ 91 O 25/11 - bereits zu dem Schluss gekommen ist, dass die Verwendung eines Facebook "Gefällt-mir" Buttons ohne Hinweis auf die Datenübermittlung in die USA innerhalb einer vorzuhaltenden Datenschutzerklärung nicht wettbewerbswidrig ist (ich berichtete http://www.hb-law.de/alle-beitr%C3%A4ge/1-aktuelles-aus-dem-it-recht/245-lg-berlin-zum-facebook-like-button-), so hat nun das Kammergericht mit Urteil vom 29.4.2011 - AZ 5 W 88/11 - diese Auffassung geteilt.
Das KG Berlin kommt zu der Auffassung, dass vieles dafür spreche, dass die Antragsgegnerin gegen die Vorschriften des § 13 Abs. 1 TMG verstoßen habe, der die hier notwendig vorzuhaltenden Informationen gerade nicht erteilt worden sind.
Allerdings betrifft der Verstoß gegem § 13 Abs. 1 TMG den Mitbewerber nicht unmittelbar. Außenwirkung entfalte die Datenübertragung nämlich erst dann, wenn "nach der Datenübermittlung durch Facebook werbende Inhalte auf der Seite des Antragsgegners erscheinen, die Facebook als NAchrichten oder Empfehlungen von Freunden bezeichnet."
Letztendlich sei auch eine Schutzfunktion im Hinblick auf die Mitbwerber des nach § 13 Abs.1 TMG Informationspflichtigen nicht zu erkennen.
Unterlassungsklage gegen GEW-Wirtschaftsinformationsges.mbH
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- Veröffentlicht am Mittwoch, 27. April 2011 07:57
- Geschrieben von Rechtsanwalt Stefan Lutz
Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität hat am Landgericht Düsseldorf gegen die Firma GEW - Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH ein Unterlassungsurteil erwirkt, wie der Schutzverband auf seiner Internetseite berichtet. Danach dürfte es der GEW bei Meidung eines Ordnungsgeldes verboten worden sein an Gewerbetreibende Angebotsschreiben für einen unnützen Interneteintrag zu versenden. Diese Angebotsschreiben sahen so aus, als würden sie von einem Amt kommen. Recylcling-Behörden-Papier und eine amtliche Aufmachung, man möge seine Daten korrigieren und per Fax zurücksenden. Auf der Rückseite stand jedoch, dass man hierdurch ein Abo zu monatlichen Kosten in Höhe von 39,85 EUR abschließt, was sich bei einem 2-Jahresvertrag zu einer stolzen Summe von 956,40 EUR summierte.
Anders als Privatleute haben Gewerbetreibende kein Widerrufsrecht, was sich die GEW zu nutze gemacht hatte. Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität hatte aufgrund massiver Beschwerden die GEW abgemahnt und eine entsprechende Unterlassungserklärung gefordert. Diesem freundlichen Ansinnen ist diese jedoch nicht nachgekommen, weshalb vor dem LG Düsseldorf eine einstweilige Verfügung beantragt wurde, welche nunmehr mit Urteil vom 15.4.2011 - AZ 38 O 148/10 - bestätigt worden sein soll. Die GEW darf ab sofort nicht mehr mit dem verwendeten Formular werben. Zudem darf sie nicht mehr mit monatlichen Entgelten werben, sofern die Vertragslaufzeit länger als ein Monat ist.
LG Kiel: „Das Widerrufsrecht besteht nur, wenn Sie Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind. …“ ist wettbewerbswidrig!
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- Veröffentlicht am Freitag, 31. Dezember 2010 09:16
- Geschrieben von Rechtsanwalt Stefan Lutz
Das LG Kiel hat mit Urteil vom 9.7.2010 - AZ 14 O 22/10 entschieden, dass der Zusatz „Das Widerrufsrecht besteht nur, wenn Sie Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind. …“ wettbewerbswidrig ist und somit abgemahnt werden kann.
Das Landgericht Kiel begründet dies wie folgt:
"Der Hinweis eingangs der beanstandeten Widerrufsbelehrung, wonach das Widerrufsrecht nur besteht, wenn der (angesprochene) Vertragspartner Verbraucher ist, widerspricht § 312c Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246 §§ 1 Abs. 1 Nr. 10, 2 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. Nach diesen Vorschriften, die im Übrigen gegenüber der früheren Rechtslage inhaltlich keine Änderungen enthalten, hat der Unternehmer den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über das „Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts“ zu belehren. Mit dieser Formulierung legt der Gesetzgeber die Prüfung, ob die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts nach §§ 312d, 355 BGB vorliegen, gerade dem Unternehmer – und nicht seinem Vertragspartner – auf. Die beanstandete Formulierung in der Widerrufsbelehrung, wie sie die Beklagte am 03.09.2009 gegenüber der Kundin XXX verwendet hat, wird dagegen auch bei einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, auf dessen Verständnishorizont abzustellen ist, den Eindruck erwecken, er selbst müsse zunächst einmal prüfen, ob er eigentlich Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist und damit das Widerrufsrecht in Anspruch nehmen könnte. Das Risiko, insoweit zu einer rechtlichen Fehleinschätzung zu gelangen, wird damit gegen den Willen des Gesetzgebers auf den Verbraucher verlagert. Zugleich liegt in dieser Formulierung der Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht eine mögliche Irreführung des Verbrauchers über die ihm zustehenden Rechte i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG und ein Verstoß gegen § 4 Nr. 2, 3, 11 UWG."
Online-Händler, die diesen Zusatz ebenfalls in ihren Widerrufsbelehrungen haben, sollten dies aufgrund dieser Entscheidung umgehend abändern.

