Mit Wortfiltern gegen musikalische Urheberrechtsverletzungen?!
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- Veröffentlicht am Freitag, 20. April 2012 13:19
- Geschrieben von Rechtsanwalt Stefan Lutz
Die GEMA hat vor dem LG Hamburg erstinstanzlich einen Sieg gegen YouTube eingefahren. Dabei wollte die GEMA erreichen, dass YouTube dazu verpflichtet wird, dass über die Plattform keine urheberrechtlich geschützte Werke (Musikwerke) öffentlich zugänglich gemacht werden, an welchen die GEMA die Rechte unter anderen für die Komponisten, Textdichter wahrnimmt. YouTube verteidigte sich damit, dass lediglich eine Plattform zur Verfügung gestellt werden und die Videos anhand eines Content-ID Systems mit hinterlegten Referenzdateien abgeglichen werde. Das, so das LG Hamburg, reiche nicht aus. Vielmehr müsste YouTube zusätzlich Wortfilter einbauen. Wie das funktionieren soll ließ das Landgericht Hamburg indes offen.
Die Pressemitteilung des Gerichts hierzu findet man hier: http://justiz.hamburg.de/presseerklaerungen/3384912/pressemeldung-2012-04-20-olg-01.html
Deutschland wartet bei ACTA Ratifizierung ab
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- Veröffentlicht am Freitag, 10. Februar 2012 13:22
- Geschrieben von Rechtsanwalt Stefan Lutz
Nach einem Bericht des Stern wird Deutschland das umstrittene ACTA Abkommen (Anti-Counterfeiting Trade Agreement) zunächst nicht ratifizieren. Nach dem Bericht soll zunächst die Abstimmung im EU-Parlament über das Abkommen abgewartet werden.
Ist der Gerichtsstand Köln für P2P nicht mehr gut genug?
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- Veröffentlicht am Freitag, 10. Februar 2012 06:23
- Geschrieben von Rechtsanwalt Stefan Lutz
Fast könnte man meinen, dass den Kanzlei, welche Rechteinhaber bei der Verfolgung behaupteter Urheberrechtsverletzungen unterstützen, keine Lust mehr auf den Gerichtsstandort Köln haben. Nicht nur, dass mir einmal seitens einer Kanzlei mitgeteilt wurde, dass man an das Gericht ziehen werde, welches den höchsten Gegenstandswert für Abmahnungen aussprechen würde. Neuerdings gefällt den Kanzleien offensichtlich die Rechtsprechungspraxis in Köln ebenfalls nicht mehr. So teilte man mir mit:
"Wir erlauben uns, angesichts des Umstands, dass Sie den Gerichtsstandort Köln offenkundig präferieren würden, Sie einmal darauf aufmerksam zu machen, dass es unserer Mandantin gem. §§ 32, 35 ZPO freisteht, den örtlichen Gerichtsstand deutschlandweit frei zu wählen."
Und weil Köln dann doch mal wieder für die Kanzlei entschieden hat, schreibt man im nächsten Absatz wieder:
"Soweit Sie die Höhe der Schadensersatzansprüche unserer Mandantschaft anhand der An zahl der durch Ihre Mandantschaft kausal veranlassten Downloads des Musikalbums durch Dritte zu bestimmen beabsichtigen, so weisen wir weiter darauf hin, dass das OLG Köln die Angelegenheit, wie Sie wissen, nicht abschließend entschieden hat. In der Sache hat das zuständige LG Köln vielmehr eine gänzlich andere Position vertreten."
Nur schade, dass man nicht einzelne Ansprüche an dem jeweils günstigen Gericht geltend machen kann. Schadensersatz in Leipzig, fiktive Lizenzgebühren in Köln...Ob das mit dem Gerichtsstand nach § 32 ZPO wirklich seitens des Gesetzgebers gemeint war?
OLG Köln: möglicherweise fehlerhafte Ermittlungen in Filesharingverfahren?
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- Veröffentlicht am Mittwoch, 08. Februar 2012 17:34
- Geschrieben von Rechtsanwalt Stefan Lutz
Das OLG Köln hatte in einem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG (Gestattungsverfahren zur Beauskunftung von IP-Adressen nebst Anschlussinhabern) zu beurteilen, ob die von dem beauftragten Anti-Piracy-Unternehmens eingesetzte Software fehlerfrei arbeitet und eine fehlerhafte Ermittlung der IP-Adressen ausgeschlossen ist. Dies hat das OLG mit Beschluss vom 7.9.2011 - AZ 6 W 82/11 - verneint und dazu ausgeführt:
Debcon GmbH verschickt Forderungsschreiben per Infopost!
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- Veröffentlicht am Mittwoch, 01. Februar 2012 10:48
- Geschrieben von Rechtsanwalt Stefan Lutz
Dass der Inkassodienstleister debcon GmbH derzeit vermehrt ehemalige "Kunden" der Kanzlei U+C anschreibt und behauptete Forderungen aus einer Filesharing-Abmahnung geltend macht, welche angeblich nicht bestritten wurde, ist nicht neu. Neu hingegen ist, dass diese Forderungsschreiben in einem neutralen Briefumschlag versandt werden auf welchem lediglich der Vermerk "Infopost - Ein Service der Deutschen Post" prangt. Dies kann dazu führen, dass die Schreiben auf Seiten der angeblichen Filesharern einfach als Werbepost abgetan werden und ungeöffnet im Papierkorb landen. Ein Schelm wer Böses dabei denkt.
Ob dies zudem mit den Bedingungen der Deutschen Post bezüglich des Versendens von Infobriefen im Einklang steht, dürfte ebenfalls fraglich sein.
Mandanten, die ehemals von der Kanzlei U+C mit dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung in Filesharingnetzwerken angeschrieben wurden und nun eine Forderungsaufstellung der debcon GmbH erhalten haben, werden gebeten sich mit der IT-Kanzlei Lutz in Verbindung zu setzen. Auf keinen Fall sollte die behauptete Forderung ungeprüft bezahlt werden.

