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Inkassoanwälte geben nicht auf

Nachdem das Amtsgericht Bremen bereits mit Urteil vom 20.10.2011 - AZ 9 C 0430/11 festgestellt hatte, dass die an die Klägerin abgetretene Forderung aus Telefonauskunftsdiensten gegen das Fernmeldegeheimnis verstoßen und somit nichtig sind, wollte die Klägerin dies zunächst nicht so recht einsehen und begehrte eine Änderung des Urteils aufgrund behaupteter Verletzung rechtlichen Gehörs. Dies wurde seitens des Gerichts jedoch anders gesehen und die Gehörsrüge per Beschluss als unbegründet zurückgewiesen.

Nunmehr kommt dieselbe Klägerin außergerichtlich wieder auf meine Mandantin zu und begehrt erneut Gelder aus TK-Leistungen. Manche lernen es auch nie...

AG Bremen: Forderungsabtretung verstößt gegen Fernmeldegeheimnis

Das Amtsgericht Bremen hat mit Urteil vom 20.10.2011 - AZ 9 C 0430/11 - festgestellt, dass eine Forderungsabtretung eines Auskunftsdienstes an eine Inkassofirma gegen das Fernmeldegeheimnis verstößt und daher nach § 134 BGB i.V.m. § 206 Abs. 1 StGB i.V.m. § 88 TKG nichtig ist. Die klagende Inkassofirma war demnach nicht aktivlegitimiert und die Klage war abzuweisen. Dies gelte umso mehr, als der Klägerin von der Zedentin ungeschwärzte Einzelverbindungsnachweise übermittelt worden sind.

Das Urteil im Volltext:

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BGH: Auch bei Mobilfunkverträgen Sperre erst bei über 75,- EUR offener Forderung möglich

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.2.2011 - AZ III ZR 35/10- entschieden, dass auch Mobilfunkanbieter die SIM-Karten Ihrer Kunden erst dann Sperren können, wenn ein Betrag von mindestens 75,- € an Rückstand aufgelaufen ist. Bislang war streitig, ob die nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für Festnetzanschlüsse geltende Regelung in § 45k TKG auch auf Mobilfunkanschlüsse anwendbar ist.

 

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BGH zur freiwilligen Vorratsdatenspeicherung der Provider

Das Urteil des OLG Frankfurt am 16.6.2010 - AZ 13 U 105/07, besagte noch, dass der einzelne Kunden keinen Anspruch auf sofortige Löschung der an ihn dynamisch vergebenen IP-Adresse gegenüber dem Provider (hier die Deutsche Telekom) hat. Das OLG hielt das Vorgehen des Providers für zulässig, eine Woche lang auf Vorrat zu speichern, unter welcher IP-Adresse Internetnutzer im Internet unterwegs sind. Dies machen sich vor allem die auf Abmahnungen im Urheberrecht spezialisierten Kanzleien zu nutze indem sie mittels Gestattungsbeschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG den Provider unter Nutzung genau dieser freiwillig auf Vorrat gespeicherten Daten zur Auskunft bitten, welcher Nutzer die fragliche IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt genutzt hatte. Nach Beauskunft darf der Beauskunftete sodann mit unliebsamen Brieffreundschaften rechnen.

Ein gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt eingelegtes Rechtsmittel führte beim BGH nun zur Aufhebung des Urteils; die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG Frankfurt zurückverwiesen (Urteil vom 13.1.2010; Az. III ZR 146/10).

BGH: Kein Sonderkündigungsrecht des DSL-Vertrages bei Umzug

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11. November 2010 – III ZR 57/10 die lange Zeit strittige Frage geklärt, ob ein Telefonkunde seinen DSL-Anschluss vorzeitig kündigen darf, wenn er umzieht und der Telekommunikationsanbieter am neuen Wohnort die Leistung aufgrund technischer Gegebenheiten nicht erbingen kann. Diese Frage hat der BGH nunmehr mit einem klaren Nein beantwortet.

"Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt. Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB*. Ein solcher Grund besteht grundsätzlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet wird, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen sind und der Interessensphäre des Kündigenden entstammen. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Hinzu trat im Streitfall, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche "Gegenleistung" des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs." (Quelle: PM des BGH Nr. 215/2010 vom 11.11.2010)


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Rasch

Uralte Kamellen aus Anfang 2011 (Top 100 Single Charts) werden derzeit (April 2012) von der Hamburger Kanzlei Rasch abgemahnt. Der Tatzeitpunkt soll hierbei Anfang 2011 gewesen sein. Eine Reaktion ist trotz des Zeitablaufs erforderlich.

Waldorf Frommer

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt für die Universum Film GmbH den Film Warrior ab. Es werden Anschlussinhaber aufgrund behaupteter Urheberrechtsverletzung angeschrieben und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nebst Kostentragung aufgefordert.

Waldorf Frommer

Derzeit mahnt die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Tele München Fernweh GmbH & Produktionsgesellschaft den Film John Carpenter's The Ward ab.

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