30.000,- EUR Streitwert für Cold-Calling

Das Kammergericht Berlin hat mit aktuellem Urteil vom 09.04.2010 - Az. 5 W 3/10 entschieden, dass unerwünschte Werbeanrufen nicht nur mittels Unterlassungsanspruchs unterbunden werden können, sondern dass ein solcher unerbetener Anruf mit einem Gegenstandswert von 30.000,- EUR bedacht werden kann. Dies hat nicht unerhebliche Auswirkungen auf den Kostenerstattungsanspruch des Verbrauchers gegenüber demjenigen Unternehmen, welches ohne Geschäftsverbindung meint Kontakt aufnehmen zu müssen. Dabei ist die Kostennote des Anwalts das kleinere Übel für die Callcenter. Seit letztem Jahr sind Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000,- EUR möglich.