LG Bielefeld: Zum Gegegnstandswert für Auskunftsanpruch nach § 101 UrhG

Das LG Bielefeld hat mit Beschluss vom 5.8.2009 - AZ 4 OH 385/09 - festgestellt, dass die Verletzungshandlung, auf welche sich der Drittauskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2, 9 UrhG zielt, selbst nicht in gewerblichem Ausmaß begangen worden sein muss, um dem Anspruch stattzugeben. Dies wird von den Rechteinhabern jedoch gerne stets behauptet, dass allein durch das Auskunftsverfahren bereits ein gewerbliches Ausmaß festgestellt wurde und deshalb eine Kostendeckelung nach § 97a Abs. 2 UrhG auf 100,- EUR deshalb nicht in Betracht komme. Mal abgesehen davon, dass § 97a UrhG vom "geschäftlichen Verkehr" und nicht vom "gewerblichen Ausmaß" spricht birgt die derzeitige Unsicherheit zur Anwendbarkeit des § 97a UrhG auf P2P-Fälle weiteres Streitpotenzial zwischen Abmahnenden und Abgemahnten.

Weitaus interessanter an diesem Beschluss ist jedoch die Streitwertfestsetzung. Das LG Bielefeld hat den Streitwert für das Auskunftsverfahren auf 201.000,- EUR (300,- EUR je Auskunft) festgesetzt. Damit geht das LG Bielefeld einen anderen Weg als das LG Köln. Bei letzterem werden lediglich Gerichtskosten i.H.v. 200,- EUR pro zu beauskunftenden Titel fällig.