OLG Frankfurt: Kostenansatz für Auskunft nach §101 UrhG

Während sich das OLG Köln auf einen Kostenersatz für ein Verfahren nach § 101 UrhG in Höhe von 200,- EUR festgelegt zu haben scheint (zuletzt OLG Köln; Beschluss v. 1.4.2009, Az. 2 Wx 14/09), da - so das Oberlandesgericht - die Kosten nach § 128c KostO pro Entscheidung anfällt und damit unabhängig von der Anzahl der zu beauskunftenden IP-Adressen, geht das OLG Frankfurt einen ganz neuen Weg.

 

In seinem aktuellen Beschluss (vom 15.04.2009, AZ 11 W 27/09) geht der 11. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zwar nicht davon aus, dass die 200,- EUR Verfahrensgebühr pro IP-Adresse zu zahlen seien. Denn, so der Senat weiter, die Gebühr solle den gerichtlichen Aufwand abgelten. Dieser sei unabhängig von der Anzahl der IP-Adressen zu bewerten, da das Gericht diese nicht zu prüfen habe. Vielmehr komme es darauf an, an wievielen Werken der Antragsteller Rechte zu haben behauptet. Im zu entscheidenden Fall hatte der Antragsteller einen Gestattungsantrag für 200 IP Adressen und 55 Werke gestellt. Das LG Frankfurt schickte dem Antragsteller daraufhin eine Gerichtskostenrechnung in Höhe von 40.000,- EUR zu. Hiergegen wandte sich der Antragsteller. Das OLG setzte nun die Gerichtskosten auf 55 x 200,- EUR, mithin insgesamt 11.000,- EUR fest.

 

Damit dürften die Rechteinhaber beim OLG Frankfurt entweder die Anträge jeweils nur noch für ein Werk einreichen - was jedoch wirtschaftlich gesehen keinen Sinn macht, da für jedes Werk dann gesondert 200,- EUR an Kosten vom Gericht in Ansatz gebracht werden. Vielmehr dürften die Rechteinhaber zukünftig den OLG-Bezirk Frankfurt aufgrund dieser Entscheidung außer Acht lassen und sich lieber wieder nach Köln begeben. Dort ist der Gestattungsbeschluss wesentlich billiger zu haben.