AG Bremen zur Zuständigkeit bei DSL-Port Freigabe

Eine Abteilung des AG Bremen hat mit Beschluss vom 02.09.2009 - AZ 10 C 0269/09 - entschieden, dass die örtliche Zuständigkeit für eine DSL-Port Freigabe am Sitz des Anbieters liege. Dies ergebe sich aus dem Erfüllungsort.

Damit liegt das Gericht meines Erachtens rechtlich gesehen jedoch neben der Sache. Das Gericht geht nämlich davon aus, dass - so wie die Beklagte vorgetragen hat - keinerlei Leistungen in Bremen am Wohnsitz des Verbrauchers geleistet werden. Dass der DSL-Port sich in Bremen befindet und dass auch Daten in das Haus des Verbrauchers geleitet werden und somit der Vertrag ähnlich der Energieversorgungsverträge zu behandeln ist, vermochte das Gericht nicht zu folgen. Anders hingegen die Entscheidungen AG Ehingen: Urteil vom 11.01.2008 - 1 C 356/07 = BeckRS 2009 07616; AG Fürth: Entscheidung vom 30.03.2009 - 340 C 3088/08 = BeckRS 2009 21512. Diese haben den Erfüllungsort für die DSL-Port Freigabe am Wohnsitz des Verbrauchers gesehen.