AG Bremen zur technischen Überprüfung nach § 45i TKG

Das Amtsgericht Bremen hat mit Urteil vom 30.07.2009 - AZ 25 C 0635/08 - zu entscheiden gehabt, ob ein Einzelverbindungsnachweis für den Beweis für die Inanspruchnahme von SMS Dienstleistungen ausreichend ist sofern der Kunde gegen die Rechnung Einwendungen erhoben hat. Die Klägerin hatte aus abgetretenem Recht der Firma eplus geklagt. Die Beklagte habe innerhalb kurzer Zeit SMS Nachrichten für einen Gesamtbetrag von knapp 1.500,- EUR verschickt. Sie hatte auf die Einwendung der Beklagten hin bereits außergerichtlich einen Einzelverbindungsnachweis erstellt und übersandt. Aus diesem ergab sich lediglich die Uhrzeit und die angeblich angewählte Rufnummer. Nach § 45 i TKG sind jedoch neben dem Einzelverbindungsnachweis eine technische Überprüfung der Aufzeichnungsanlage notwendig.


Die alleinige Übersendung eines Einzelverbindungsnachweises ist nicht ausreichend, wie nun das AG Bremen entschieden hat. Das AG führt hierzu in seinem Urteil aus:

"Aus dem Einzelverbindungsnachweis sind keine Merkmale einer technischen Überprüfung zu erkennen. In den vorgelegten Unterlagen ist nichts darüber zu erkennen, wer wann welche technischen Einrichtungen überprüft hat und welches Ergebnis diese Überprüfung hatte. Dies ist jedoch für einen ordnungsgemäßen Nachweis erforderlich (Beck'scher TKG-Kommentar, TKG-E 2005, § 45 i, Rz. 25). Allein die Vorlage eines Einzelverbindungsnachweises ergibt nicht den gem. § 45 i TKG zusätzlich zum Einzelverbindungsnachweis geforderten Nachweis der technischen Überprüfung.

Da das Ergebnis der technischen Überprüfung nicht vorgelegt worden ist, wird gemäß § 45 i Abs. 3 TKG vermutet, dass die in Rechnung gestellten Verbindungsaufkommen des jeweiligen Anbieters von Telekommunikationsleistungen unrichtig ermittelt sind.

Sonstige Nachweise oder Beweisantritte, aus dem sich die Richtigkeit der berechneten Verbindungen ergibt, hat die Klägerin nicht vorgelegt oder vorgetragen. Da ihr die Beweislast dafür obliegt, dass die Verbindungen in Anspruch genommen worden sind und sie, nach dem die Vermutung des § 45 i Abs. 5 TKG zu ihren Lasten eingreift, kein Beweis dafür angetreten hat, dass die Beklagte die berechneten Verbindungen genutzt hat, ist davon auszugehen, dass die berechneten Verbindungen nicht hergestellt worden sind und der Beklagten nicht berechnet werden können."

Das Urteil ist rechtskräftig. Sofern die Entscheidung im Volltext gewünscht wird, bitte ich um Kontaktaufnahme.

Das Urteil ist nun auch unter BeckRS 2009, 27704 veröffentlicht.