Kaum starten einige Provider mit dem neuen Emaildienst DE-Mail, schon stellen sich die ersten Fragen. Zunächst einmal muss festgehalten werden, dass es eine Rechtsgrundlage in Form eines Gesetzes noch überhaupt nicht gibt. Fraglich auch, ob ein solches überhaupt kommen wird. Dies steht aber auf einem anderen Blatt.
Interessanter sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG für ihr Konkurrenzangebot E-Post. Dort ist unter Ziffer 6.3 zu lesen:
Der Nutzer erkennt sein Nutzerkonto als seinen Machtbereich an, zu dem er Zugang hat und das für die Kommunikation mit anderen Nutzern oder Kommunikationspartnern bestimmt ist. Der Nutzer wird daher aufgefordert, mindestens einmal werktäglich den Eingang in seinem Nutzerkonto zu kontrollieren. Von einer regelmäßigen Kenntnisnahme eines E-POSTBRIEFS mit elektronischer Zustellung durch den Privatkunden ist daher spätestens am Werktag nach Eingang im Nutzerkonto auszugehen.
Eigentlich nicht sonderlich schlimm denkt man. Aber der Teufel steckt hier im Detail. Der Nutzer muss fortan sein neues Email-Postfach jeden Tag überprüfen, da andernfalls wichtige Fristen versäumt werden können. Denn wenn eine Email im neuen Postfach zugestellt wird, so gilt diese spätestens am nächsten Werktag als zugegangen. Wer sich also für 2 Wochen im Urlaub befindet, der kann schon einmal eine Frist versäumen. Ebenfalls derjenige der den Schlüssel zu seinem elektronischen Postkasten verloren oder aufgrund technischer Probleme keinen Zugriff auf das Postfach hat.
Im Gegensatz zum heimischen Briefkasten vor der Tür kann man leider auch nicht einem anderen eine Postvollmacht erteilen und ihn bitten, die Post auf Wichtiges hin durchzusehen. Dies wird einem ebenfalls per AGB verboten. In Ziffer 6.5 steht zu lesen:
Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Zugangsdaten (Anmeldename, Passwort sowie das Mobiltelefon auf das die HandyTAN zur Anmeldung mit hohem Ident-Nachweis übermittelt wird) gegen die unbefugte Verwendung durch Dritte geschützt sind. Insbesondere hat er sein Passwort und die ggf. an ihn übermittelte HandyTAN geheim zu halten.
Aus rechtlicher Sicht ist die Inanspruchnahme des neuen Dienstes zumindest fragwürdig und ein jeder Nutzer sollte sich vorher das Kleingedruckte durchlesen ehe er eine neue E-Post-Adresse sein Eigen nennt und diese auch regelmäßig nutzt.
Nachtrag:
Ursprünglich war ich der irrigen Auffassung, E-Post und DE-Mail hätten etwas miteinander zu tun. Auf den ersten Blick tatsächlich nicht. Hinsichtlich der oben genannten Probleme hingegen sehr wohl.
Im Referentenentwurf zum DE-Mail Gesetz soll das Verwaltungszustellungsgesetz geändert werden. Dies wie folgt:
Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 am dritten Tag nach der Absendung an den vom Empfänger hierfür eröffneten Zugang als zugestellt, wenn der Behörde nicht spätestens an diesem Tag ein Empfangsbekenntnis nach Satz 1 zugeht.
Soweit entspricht dies der jetzigen Regelung zur normalen Post. Allerdings ist es derzeit dem Empfänger von behördlichen Schreiben möglich durch Glaubhaftmachung einen späteren oder überhaupt keinen Zugang des Schreibens nachzuweisen. Dies soll für DE-Mail künftig anders werden. Hier muss der Nutzer "nachweisen", sprich den Vollbeweis dafür erbringen, dass ihn die Nachricht nicht oder nicht innerhalb der fingierten Frist von 3 Tagen nach Aufgabe des Schriftstückes erreicht hat.
Auch hier steckt der Teufel im Detail. Es bleibt daher abzuwarten wie das künftige Gesetz tatsächlich aussehen wird.





