Der Bundesgerichtshof hat gestern in einem Filesharing Urteil (AZ I ZR 74/12 - Morpheus) entschieden, dass Eltern jedenfalls dann nicht für Filesharingaktivitäten ihrer Kinder haften, wenn sie diese zuvor aufgeklärt und belehrt haben und es sich bei dem Sprössling um ein normal entwickeltes Kinde handelt.
Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern - so der BGH - erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben (Quelle: PM des BGH)
und man somit für andere nicht mehr erreichbar ist, obwohl man eigentlich zuhause ist, dem Anrufer aber signalisiert wird, dass der angerufene Anschluss besetzt oder die Rufnummer nicht vergeben sei, sowie die eigene Telefonnummer falsch übermittelt wird, so kann dies ein Grund für eine fristlose Kündigung des Vertrages sein. Wenn darüber hinaus neben dem Telefonanschluss im Wege des Tripple-Plays auch noch Fernsehen und Internet angeboten wurde, so kann man sich auch von den verbundenen Geschäften lösen, so das AG Sulingen in einem aktuellen Urteil vom 2.10.2012, AZ 3 C 39/12.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie nachfolgend:
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 6.9.2012 in der Sache Mühlleitner ./. Yusufi, C-190/11, entschieden, dass ein Verbraucher einen Händler in dem Land, in welchem der Verbraucher seinen Sitz hat, auch dann gerichtlich in Anspruch nehmen kann, wenn der zugrundeliegende Vertrag nicht über Fernkommunikationsmittel (Email, Telefon, Telefax, Internet etc.) geschlossen wurde.
Im zu entscheidenden Fall hatte eine Österreicherin in Österreich Klage gegen ein Hamburger Autohaus erhoben, nachdem das in Hamburg gekaufte Fahrzeug Mängel aufwies. Der EugH nahm eine Zuständigkeit der österreichischen Gerichte an, da die derzeitige europäische Regelung nicht verlange, dass der Verbraucher die zum Abschluss des Vertrages erforderliche Rechtshandlung in seinem Wohnsitzland vorgenommen hat.
Allerdings sei Voraussetzung, dass das Angebot des Verkäufers zumindest auch im Wohnsitzland über Internet o.ä. abrufbar ist. So war es im zu entscheidenden Fall, da die Parteien zuvor über Email kommuniziert hatten und die Internetseite des Autohauses auch in Österreich abrufbar gewesen ist.
Daher, so der EuGH kann ein Verbraucher den in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Gewerbetreibenden auch dann vor seinem Heimatgericht verklagen, wenn der Vertrag nicht im Fernabsatz geschlossen wurde, sofern der Gewerbetreibende seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Mitgliedsstaat des Verbrauchers ausübt oder sie auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedsstaat ausrichtet und zweitens der streitige Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
Gerne wird von den einschlägigen Abmahnkanzleien bereits außergerichtlich dem abgemahnten Anschlussinhaber etwas von seiner sekundären Darlegungslast erzählt und darauf hingewiesen, dass der Anschlussinhaber beweisen müsse, dass er die behauptete Rechtsverletzung nicht begangen habe. Gerne wird dies mit der Bitte um Vorlage von Routerprotokollen und ähnlichem garniert. Die Rechteinhaber stützen sich dabei immer wieder auf das Urteil des BGH vom 12.5.2012 - I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens - und behaupten, der Bundesgerichtshof habe festgestellt, dass der Anschlussinhaber darlegen und beweisen müsse, dass er nicht der Täter der behaupteten Urheberrechtsverletzung sei. Das sieht das LG Düsseldorf in einem Urteil vom 21.3.2012 - 12 O 579/10 jedoch anders.
Nachdem es bereits eine einstweilige Verfügung gegen die geplante Veröffentlichung eines Namens einer Anschlussinhaberin auf der Gegnerliste der Kanzlei Urmann gegeben hat (Der Kollege Peters in seinem Blog berichtet), hat nun offensichtlich auch das Bayerische Landesamt für Datenschutz zugeschlagen. Auf der Internetseite der Kanzlei Urmann (U+C) steht derzeit zu lesen, dass die bayerischen Datenschützer der Kanzlei die Gegnerliste vorerst mittels einer Untersagungsverfügung verboten haben. Hiergegen möchte sich die Kanzlei mittels einer Klage vor dem Verwaltungsgericht wehren, sieht aber derzeit von der geplanten Gegnerliste ab. Allerdings nur solange, wie das Verwaltungsverfahren läuft.
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Die Hamburger Kanzlei FAREDS schreibt derzeit Anschlussinhaber an, über deren Internetanschluss Musikwerke getauscht worden sein sollen, an denen die Firma Elephant Music GmbH behauptet Rechte zu haben.
Die Kanzlei Munderloh aus Oldenburg mahnt im Auftrag der RGF Productions Ltd. Anschlussinhaber ab, die pornografische Filme der Reihe "Extreme Pervers" über Filesharingprogramme im Internet öffentlich zugänglich gemacht haben sollen.
Die Kanzlei Sasse und Partner aus Hamburg mahnt derzeit verstärkt die angebliche Urheberrechtsverletzung hinsichtlich der Serie "The Walking Dead" Staffel 3 ab. Diese Staffel ist in Deutschland noch nicht erschienen. Betroffen sind nahezu ale Episoden dieser Staffel.
