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Zivilrecht

Gerne beraten wir Sie auch in Angelegenheiten des allgemeinen Zivilrechts. Hierzu zählen Kaufverträge ebenso wie Verkehrsunfälle sowie Probleme im Bereich des Mietrechts.

Da das IT-Recht auf den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen aufbaut, sit die IT-Kanzlei selbstverständlich auch in der Lage Ihre zivilrechtlichen Fragestellungen zu beantworten und Sie in diesem Rechtsgebiet zu beraten.

BGH verhandelt am 6.10.2011 Windows-Gebrauchtsoftware Fall

Der BGH verhandelt am 6.10.2011 einen interessanten Fall zu Gebrauchtsoftware.

Die Klägerin ist die Microsoft Corporation. Die Beklagte handelt mit Softwareprodukten, der Beklagte ist ihr Geschäftsführer. Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke "MICROSOFT" und der Wort-/Bildmarke. Sie vertreibt die Betriebssystem-Software "Windows" u.a. als sog. OEM-Version, bei denen die Software durch den Computerhersteller auf der Festplatte der Computer vorinstalliert ist und an den Kunden ein Rettungsexemplar der Software auf einem gesonderten Datenträger (Recovery-CD) als sog. "Bundle" mitgeliefert wird. Bei diesem Vertriebsweg sind die Echtheitszertifikate, die die Klägerin ihren Produkten beifügt, auf dem Computer selbst aufgeklebt.

Von Unternehmen, die mit gebrauchten Computern handeln, erwarb die Beklagte "Recovery-CD's" mit der Software "Windows 2000" wie auch Echtheitszertifikate, die zuvor von "OEM-Computern" abgelöst wurden. Die Beklagte brachte die Echtheitszertifikate an den Datenträgern an und verkaufte die Software weiter. Dabei wurden auch solche Datenträger veräußert, die mit Echtheitszertifikaten versehen waren, die ursprünglich nicht aus demselben "Bundle" stammten. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Markenrechte, weil sie ein Interesse daran habe, dass nur solche Produkte mit ihren Echtheitszertifikaten vertrieben würden, mit denen sie ursprünglich versehen worden seien, und weil nur ihr das Recht zustehe, ihre Produkte als "echt" zu zertifizieren.

Das Landgericht hat die Beklagten u.a. zur Unterlassung verurteilt und festgestellt, dass sie der Klägerin eine angemessene Lizenzgebühr zahlen müssen. Die Berufung der Beklagten ist weitgehend ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer von Senat zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage.

I ZR 6/10 (gebrauchte Windows-Software)

Vorinstanzen

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 23. Juli 2008 – 6 O 439/07

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 12. November 2011 – 6 U 160/08

Quelle: PM 152/11 des BGH vom 29.9.2011

LG München I: Mann sind die schnell mann!

In einer Urheberrechtssache liegt mir soeben eine Akte des LG München I vor, in welchem ein Rechteinhaber Auskunft nach § 101 Abs. 9 UrhG hinsichtlich der von ihm ermittelten IP-Adressen begehrt hatte. Der Antrag stammt vom 9.6.2011. Noch am selben Tag wurde sowohl eine einstweilige Anordnung auf Sicherung der ermittelteten Daten als auch in einem Atemzug dem Provider die Auskunft gestattet. Denn "Es ist zur Überzeugung der Kammer dargelegt, dass Kunden der Beteiligten zu 2, die nur durch die in der Anlage Ast 1 angeführten Verbindungsdaten identifiziert werden können, die streitgegenständlichen Werk gemäß Aufstellung ind er beiliegenden Anlage Ast1a die zu Gunsten der Beteiligten zu 1 urheberrechtlichen Schutz genießen, über eine sogenannte "Tauschbörse" oder über den Server eines "Sharehosters" im Internet rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht haben (§ 19a UrhG)."

Nach § 101 Abs. 9 UrhG bedarf es der Auiskunft bei Verwendung von Verkehrsdaten der vorherigen richterlichen Genehmigung. Dies hat einen verfassungsrechtlichen Hintergrund, denn durch den Richtervorbehalt sollen erhebliche Grundrechtseingriffe (immerhin geht es hier um das Fernmeldegeheimnis) einer vorherigen unabhängigen Kontrolle zugeführt werden (vgl. schon BVerfGE 103, 143, 151). Die Gerichte müssen selbst das Vorliegen eines Auskunftsanspruches ermitteln und eine Abwägung mit Art. 10 GG vornehmen (vgl. Wandtke/Bullinger, § 101 UrhG, Rn. 29; ausführlich Nägele/Nitsche WRP 2007, 1047, 1050). Ob vorliegend innerhalb eines Tages tatsächlich das Vorliegen eines Auskunftsanspruches bei insgesamt 22 Werken und 62 behaupteten Rechtsverletzern ermittelt wurde und vor allem ob eine Abwägung mit Art. 10  GG stattgefunden hat, lässt sich der Akte bedauerlicherweise nicht entnehmen. Unterstellt, die Richter hätten alles richtig gemacht, so muss man davor den Hut ziehen und neidlos anerkennen: Mann sind die schnell mann!

AG Aachen: 3.000,- EUR Streitwert für Tausch von Album mit 12 Liedern

Das AG Aachen hatte über die Frage zu entscheiden, wie hoch der Gegenstandswert der anwaltlichen Vergütung für eine Filesharingabmahnung eines Musikalbums mit 12 Liedern sei. Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war dabei jedoch nicht die Kosten der abmahnenden Kanzlei, sondern die Kosten des eigenen Anwalts. Dieser rechnete gegenüber seinem Mandanten auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 50.000,- EUR ab und verlangte von seinem Mandanten insgesamt ein stattliches Honorar von 2.528,15 €. Das ging dem AG Aachen offenbar zu weit. Im Urteil vom 16.07.2010 - AZ 115 C 77/10 - (nicht rechtskräftig AZ des LG Aachen: 5 S 127/10) führt das Gericht sodann aus, dass ein Gegenstandswert von 3.000,- EUR angemessen und ausreichend sei.

Interessant ist indes die Begründung. Das AG Aachen bezieht sich hierbei auf die Entscheidungen des LG und des OLG Köln, welche für 964 Musikdateien einen Streitwert von 200.000,- EUR bzw. 160.000,- EUR für das Anbieten von 543 Titeln angenommen hatten. Hieraus errechnet das AG Aachen dann folgerichtig einen Gegenstandswert von 3.000,- EUR:

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30.000 - 50.000 IP-Adressen pro Monat und Provider beauskunftet?

Ein Halbsatz in einem Artikel auf heise.de, in welchem es um das sogenannte Quick-Freeze Verfahren und die Vorratsdatenspeicherung ging, bringt das Ausmaß der urheberrechtlichen Abmahnungen aufgrund Tauschbörsennutzung (P2P) ans Tageslicht. Bei einen Workshop  des Bundesjustizministeriums "zur Klärung praktischer, technischer und finanzieller Fragen" beschwerten sich alle Provider mit Privatkunden über die Flut von Auskünften, welche sie aufgrund den gerichtlichen Gestattungsbeschlüssen des LG Köln zu bewältigen hätten. Monatlich müssten 30.000 - 50.000 IP-Adressen pro Provider beauskunftet werden.

Als Provider mit Privatkundengeschäft dürften hier allen voran die Telekom und 1&1 genannt werden. Andere Provider sind mir zumindest in P2P-Abmahnungen noch nicht untergekommen. Wenn nun aber allein diese beiden Provider Monat für Monat zwischen 60.000 und 100.000 IP-Adressen zu beauskunften haben sind dies im Jahr zwischen 720.000 und 1.200.000 IP-Adressen. Anscheinend lag ich mit meiner Schätzung (VuR 2010, S. 337 ff.) gar nicht so schlecht. Dort hatte ich vermutet, dass im Jahr 2010 voraussichtlich über 750.000 Abmahnungen verschickt werden.

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Rasch

Uralte Kamellen aus Anfang 2011 (Top 100 Single Charts) werden derzeit (April 2012) von der Hamburger Kanzlei Rasch abgemahnt. Der Tatzeitpunkt soll hierbei Anfang 2011 gewesen sein. Eine Reaktion ist trotz des Zeitablaufs erforderlich.

Waldorf Frommer

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt für die Universum Film GmbH den Film Warrior ab. Es werden Anschlussinhaber aufgrund behaupteter Urheberrechtsverletzung angeschrieben und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nebst Kostentragung aufgefordert.

Waldorf Frommer

Derzeit mahnt die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Tele München Fernweh GmbH & Produktionsgesellschaft den Film John Carpenter's The Ward ab.

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