Das LG Bremen hat mit Hinweisbeschluss vom 12.1.2012 - AZ 6 S 271/11 - darauf hingewiesen, dass sich die Kammer der vom IV. Zivilsenat des BGH geäußerten Rechtsauffassung anschließt. Danach dürfe bei der Frage der medizinischen Notwendigkeit der LASIK-Heilbehandlungsmaßnahme von vornherein nicht darauf abgestellt werden, ob und inwieweit die Fehlsichtigkeit auch mit Hilfsmitteln (Kontaktlinsen oder Brille) kompensiert werden könnte. Vielmehr sei entscheidend darauf abzustellen, ob die LASIK-Methode als ambulante Heilbehandlung gemäß den vereinbarten Versicherungsbedingungen medizinisch notwendig ist, weil es nach den objektiv medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen.
Der Mangel der Vollmacht kann vom Gegner in jeder Lage des Rechtsstreit gerügt werden. So steht es in § 88 Abs. 1 ZPO. Auf die Vollmachtsrüge hin muss das Gericht überprüfen, ob der Gegnervertreter ordnungsgemäß bevollmächtigt ist oder nicht. Dies geschieht dadurch, dass der gegnerische Bevollmächtigte aufgefordert wird, Original Vollmachten vorzulegen. Kann er dies nicht, hat er ein Problem. Kann er dies doch, dann wird es nach einer aktuellen Rechtsprechung des LG und des OLG Bremen aber teuer für denjenigen, der die Prozessvoraussetzung gerügt hat.
Nachdem das Amtsgericht Bremen bereits mit Urteil vom 20.10.2011 - AZ 9 C 0430/11 festgestellt hatte, dass die an die Klägerin abgetretene Forderung aus Telefonauskunftsdiensten gegen das Fernmeldegeheimnis verstoßen und somit nichtig sind, wollte die Klägerin dies zunächst nicht so recht einsehen und begehrte eine Änderung des Urteils aufgrund behaupteter Verletzung rechtlichen Gehörs. Dies wurde seitens des Gerichts jedoch anders gesehen und die Gehörsrüge per Beschluss als unbegründet zurückgewiesen.
Nunmehr kommt dieselbe Klägerin außergerichtlich wieder auf meine Mandantin zu und begehrt erneut Gelder aus TK-Leistungen. Manche lernen es auch nie...
