Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 23.8.2010 - 1 BvR 1443/10 - beschlossen, dass eine von angeblichen Rechteinhabern erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird. Zudem wurde den Bevollmächtigten eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500,- EUR auferlegt. Das Bundesverfassungsgericht hierzu wörtlich:
"Den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr in Höhe von 500 € auferlegt, weil die Verfassungsbeschwerde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben wurde. Trotz des zutreffenden Hinweises des Präsidialrats auf die Verfristung bestanden die Bevollmächtigten auf einer Behandlung durch die Kammer, wobei sie fälschlicherweise behaupteten, den maßgeblichen Satz der Entscheidung des Oberlandesgerichts „inhaltlich vollständig wiedergegeben“ zu haben. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 <1274>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2009
- 1 BvR 829/09 -, juris, Rn. 15; stRspr)."
Vorausgegangen war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aufgrund dessen, dass ein ertappter Filesharer (bzw. Anschlussinhaber) sich wohl weigerte eine Unterlassungserklärung abzugeben. Das Landgericht Mannheim wollte diese jedoch nicht erlassen, da es Zweifel an der Aktivlegitimation des Rechteinhabers hegte. Ebenfalls wollte das OLG Karlsruhe die geforderte einstweilige Verfügung mit denselben Gründen nicht erlassen weshalb der Rechteinhaber sodann vor das Bundesverfassungsgericht zog. Dieses wollte sich jedoch mit der Angelegenheit ebenso wenig beschäftigen wie die beiden zuvor angerufenen Gerichte. Da das Bundesverfassungsgericht sich offenbar auch noch angelogen fühlte, brummte es den Bevollmächtigten noch eine Missbrauchsgebühr wegen dieser "sinnentleerten Inanspruchnahme" auf.






